Grundsätze zur Festlegung geotechnischer Bedingungen für die Gründung von Bauwerken

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Warschau, den 27. April 2012
Nr. 463
VERORDNUNG
DES MINISTERS FÜR VERKEHR, BAUWESEN UND SEEWIRTSCHAFT 1)
vom 25. April 2012

zur Festlegung geotechnischer Bedingungen für die Gründung von Bauwerken

 

Aufgrund von Art. 34 Abs. 6 Nr. 2 des Gesetzes vom 7. Juli 1994 – Bauordnung (Prawo budowlane) (Dz. U. 2010 Nr. 243, Pos. 1623, mit späteren Änderungen2)) wird folgendes bestimmt:
§ 1. Die Verordnung legt die näheren Grundsätze zur Festlegung geotechnischer Bedingungen für die Gründung von Bauwerken fest,
im Folgenden „geotechnische Gründungsbedingungen“ genannt.
§ 2. Soweit in der Verordnung von spezialisierten geotechnischen Arbeiten die Rede ist, sind damit spezielle Bauarbeiten gemeint, die der Verstärkung des Baugrundes, der Sicherung bestehender Fundamente, der Ausführung komplizierter Fundament- und Erdarbeiten sowie der Gewährleistung einer sicheren Errichtung des Bauwerks dienen. Insbesondere sind hierunter zu verstehen: klassische und Strahlinjektionen, Bodenanker, Pfähle, Mikropfähle, Konsolidierungssäulen, bewehrte Böden, Dichtwände, Schlitzwände, Tunnel, Schächte und Kaissons sowie andere spezialisierte Verfahren für Erd- und Fundamentarbeiten.
§ 3. 1. Die Festlegung der geotechnischen Gründungsbedingungen umfasst:
1) die Zuordnung des Bauwerks zu einer geeigneten geotechnischen Kategorie;
2) die Planung baulicher Entwässerungsanlagen;
3) die Bewertung der Eignung von Böden für Erdbaumaßnahmen;
4) die Planung von Sperren oder Abdichtungssystemen;
5) die Bestimmung der Tragfähigkeit, der Verformungen und der allgemeinen Standsicherheit des Baugrundes;
6) die Festlegung der Wechselwirkung zwischen dem Bauwerk und dem Baugrund in den verschiedenen Phasen der Errichtung und Nutzung sowie die Wechselwirkung mit benachbarten Bauwerken;
7) die Beurteilung der Standsicherheit von Böschungen, Grubenwänden und Dämmen;
8) die Auswahl der Methode zur Bodenverbesserung und zur Stabilisierung von Böschungen, Grubenwänden und Dämmen;
9) die Bewertung der Wechselwirkung von Grundwasser und dem Bauwerk;
10) die Beurteilung des Verunreinigungsgrades des Baugrundes und die Auswahl eines Verfahrens zur Bodensanierung.

2. Der Umfang der bei der Festlegung der geotechnischen Gründungsbedingungen auszuführenden Tätigkeiten ist von der Zuordnung des Bauwerks zur entsprechenden geotechnischen Kategorie abhängig.

3. Die geotechnischen Gründungsbedingungen werden in folgender Form dargestellt:
1) geotechnisches Gutachten;
2) Dokumentation der Untersuchungen des Baugrundes;
3) geotechnisches Projekt.
4. Die Darstellungsform der geotechnischen Gründungsbedingungen sowie der Umfang der erforderlichen Untersuchungen sind von der Zuordnung des Bauwerks zur jeweiligen geotechnischen Kategorie abhängig.


§ 4. 1. Die geotechnische Kategorie wird im geotechnischen Gutachten festgelegt und richtet sich nach dem Schwierigkeitsgrad der Bodenverhältnisse sowie nach der Bauwerkskonstruktion, insbesondere nach deren Fähigkeit zur Aufnahme von Verformungen und Schwingungen, dem Umfang der Wechselwirkungen, dem Gefährdungsgrad von Leben und Sachwerten bei einem Versagen der Konstruktion sowie nach dem denkmalpflegerischen oder technischen Wert des Bauwerks und dessen möglicher erheblicher Wirkungen auf die Umwelt.
2. Die Bodenverhältnisse werden je nach Schwierigkeitsgrad wie folgt eingeteilt:
1) einfach – bei genetisch und lithologisch homogenen Bodenschichten, die horizontal liegen, keine mineralischen gering tragfähigen Böden, keine organischen Böden und keine unkontrollierten Auffüllungen umfassen, der Grundwasserspiegel unterhalb der geplanten Gründungssohle liegt und keine ungünstigen geologischen Erscheinungen auftreten;
2) komplex – bei nicht einheitlichen, diskontinuierlichen, genetisch und lithologisch wechselnden Bodenschichten, die mineralische gering tragfähige Böden, organische Böden oder unkontrollierte Auffüllungen einschließen, mit Grundwasserspiegel auf Höhe oder über der geplanten Gründungssohle und ohne Auftreten ungünstiger geologischer Erscheinungen;
3) schwierig – bei Bodenschichten mit Auftreten ungünstiger geologischer Erscheinungen, insbesondere bei Karstphänomenen, Rutschungen, Suffosion, Setzungserscheinungen, glazitektonischen Störungen, expansiven oder kollabierenden Böden, in Bergbauschadengebieten, bei möglichen diskontinuierlichen Gebirgsverformungen, in Fluss- und Deltatalgebieten sowie in Meeresgebieten.
3. Es werden folgende geotechnische Kategorien von Bauwerken unterschieden:
1) erste geotechnische Kategorie: umfasst die Gründung kleiner Bauwerke mit statisch eindeutig bestimmbaren Berechnungsmodellen unter einfachen Bodenverhältnissen, bei denen die Mindesterfordernisse auf Basis von Erfahrung und qualitativen geotechnischen Untersuchungen sichergestellt werden können, z. B.:
a) 1- oder 2-geschossige Wohn- und Wirtschaftsgebäude,
b) Stütz- und Abfangwände für Baugruben, sofern die Höhendifferenz 2,0 m nicht übersteigt,
c) Baugruben bis in 1,2 m Tiefe und Böschungen/Aufschüttungen bis zu 3,0 m Höhe, insbesondere bei Straßenbau, Entwässerungsarbeiten und Verlegung von Rohrleitungen;
2) zweite geotechnische Kategorie: umfasst Bauwerke, die in einfachen und komplexen Bodenverhältnissen gegründet werden und eine quantitative und qualitative Bewertung geotechnischer Daten sowie deren Analyse erfordern, wie z. B.:
a) Flach- oder Tiefgründungen,
b) Stützwände oder andere stützende Konstruktionen, mit Ausnahme von Punkt 1 Buchst. b, die Boden oder Wasser zurückhalten,
c) Baugruben, Bauaufschüttungen (mit Ausnahme von Punkt 1 Buchst. c) sowie andere Erdwerke,
d) Widerlager und Pfeiler von Brücken sowie Kaisanlagen,
e) Bodenanker und andere Verankerungssysteme;
3) dritte geotechnische Kategorie: umfasst:
a) Bauwerke, die in schwierigen Bodenverhältnissen gegründet werden,
b) untypische Bauwerke, unabhängig vom Schwierigkeitsgrad der Bodenverhältnisse, deren Ausführung oder Nutzung erhebliche Gefährdungen für die Nutzer mit sich bringen kann, z. B.: Energieanlagen, Raffinerien, chemische Werke, Staudämme und andere wasserbauliche Anlagen mit einer Stauraumhöhe über 5,0 m, Werftanlagen, künstliche Inseln und Bohrplattformen sowie andere anspruchsvolle Offshore-Bauwerke, oder deren Bauentwürfe technische Lösungen enthalten, die in der nationalen Praxis neu und unbewährt sind,
c) Bauwerke, die zu Vorhaben gehören, die erhebliche Umweltwirkungen zur Folge haben können, wie in der Verordnung des Ministerrates vom 9. November 2010 über Vorhaben, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben können (Dz. U. Nr. 213, Pos. 1397) aufgeführt,
d) Hochhäuser, die in bestehender innerstädtischer Bebauung geplant werden,
e) hohe Bauwerke, deren Gründungstiefe bei Flachgründung 5,0 m übersteigt oder die mehr als ein unter der Geländeoberfläche liegendes Geschoss aufweisen,
f) Tunnel in harten und ungeschützten Gesteinen, wenn keine besondere Dichtheit erforderlich ist,
g) Bauwerke kritischer Infrastruktur,
h) denkmalgeschützte und monumentale Bauwerke.
4. Die geotechnische Kategorie des gesamten Bauwerks oder einzelner Teile davon bestimmt der Entwurfsverfasser des Bauwerks auf Grundlage geotechnischer Untersuchungen des Bodens, deren Umfang er mit dem Ausführenden der spezialisierten geotechnischen Arbeiten abstimmt.
5. Werden im Baugrund andere als die in den Untersuchungen angenommenen geotechnischen Verhältnisse festgestellt, ändert der Entwurfsverfasser die geotechnische Kategorie des Bauwerks.


§ 5. Die geotechnischen Gründungsbedingungen werden insbesondere auf Basis der laufenden Ergebnisse geotechnischer Untersuchungen, der Analyse historischer Daten einschließlich der Auswertung vorhandener geotechnischer, ingenieurgeologischer und hydrogeologischer Dokumentationen, geodätischer Beobachtungen des Verhaltens benachbarter Bauwerke sowie weiterer Daten zum Untergrund des untersuchten Geländes und seiner Umgebung festgelegt.


§ 6. 1. Der Umfang geotechnischer Untersuchungen richtet sich nach der geotechnischen Kategorie des Bauwerks.
2. Bei Bauwerken der ersten geotechnischen Kategorie kann der Untersuchungsumfang auf Bohrungen und Sondierungen sowie die Bestimmung der Bodenart durch makroskopische Analyse beschränkt werden. Geotechnische Parameter können mittels lokaler Korrelationen bestimmt werden.
3. Bei Bauwerken der zweiten und dritten geotechnischen Kategorie sollte der Untersuchungsumfang, zusätzlich zu den in Abs. 2 genannten Untersuchungen, entsprechend dem zu erwartenden Schwierigkeitsgrad der Bodenverhältnisse sowie der Spezifik und dem Charakter des Bauwerks oder der Art der geplanten geotechnischen Arbeiten bemessen werden und insbesondere folgendes erfassen:
1) die Bodenarten;
2) physikalische und mechanische Bodenparameter wie Innere Reibung, Kohäsion, Scherfestigkeit ohne Abfluss, Kompressions- oder Verformungsmodul, gewonnen aus Labor- oder Felduntersuchungen, insbesondere mit Methoden wie:
a) statische und dynamische Sondierungen,
b) Drucksondierungen (Presiometer) und Dilatometeruntersuchungen,
c) Untersuchungen mit Kreuzsonden,
d) Probebelastungsversuche am Boden;
3) bei Bedarf physiko-chemische Eigenschaften des Grundwassers.
4. Bei Bauwerken der dritten geotechnischen Kategorie sind die Untersuchungen, zusätzlich zu den in Abs. 2 und 3 genannten, durch weitere Untersuchungen zu ergänzen, die für analytische und numerische Berechnungen des gewählten geotechnischen Modells des Untergrundes erforderlich sind; dies erfolgt in Abstimmung mit dem Ausführenden der spezialisierten geotechnischen Arbeiten.
5. Bei Erdwerken und Abfalldeponien, die der zweiten und dritten geotechnischen Kategorie angehören, sind die Untersuchungen, neben den in Abs. 2 und 3 genannten, zusätzlich zu ergänzen durch:
1) hydraulische Durchlässigkeitsuntersuchungen des Bodens im Feld und im Labor;
2) Prüfungen zur Verdichtbarkeit des Untergrundes und der zum Bau verwendeten Böden;
3) Untersuchungen der für Abdichtungen verwendeten Materialien;
4) Untersuchungen der Materialien, die in Dränagesystemen verwendet werden.

6. Bei Bodenverbesserungsmaßnahmen für Bauwerke der zweiten und dritten geotechnischen Kategorie sind die Untersuchungen, zusätzlich zu den in Abs. 2 und 3 genannten, ferner zu ergänzen um Untersuchungen zu:
1) den Wirkungen der Bodenverstärkung;
2) den zur Bodenverbesserung eingesetzten Materialien.
7. Der in den Abs. 2–6 genannte Untersuchungsumfang kann je nach Bedarf um zusätzliche Bodenuntersuchungen erweitert werden, wie z. B.:
1) geophysikalische Untersuchungen;
2) Versuchsflächenuntersuchungen;
3) Freilegungen von Fundamenten;
4) Untersuchungen zur Boden- und Grundwasserverschmutzung;
5) Untersuchungen zu den dynamischen Eigenschaften des Bodens;
6) Fernerkundungsuntersuchungen.
8. Proben für Laboruntersuchungen müssen den Anforderungen der Polnischen Norm PN-EN 1997-2 Eurocode 7: Geotechnische Planung – Teil 2: Erkundung und Untersuchung des Baugrundes entsprechen und während Bohrungen, aus Erkundungsgruben oder mit geeigneten Entnahmegeräten gewonnen werden.


§ 7. 1. Für Bauwerke aller geotechnischen Kategorien ist ein geotechnisches Gutachten zu erstellen.
2. Für Bauwerke der zweiten und dritten geotechnischen Kategorie sind zusätzlich die Dokumentation der Baugrunduntersuchungen und ein geotechnisches Projekt zu erarbeiten.
3. Für Bauwerke der dritten geotechnischen Kategorie sowie bei komplexen Bodenverhältnissen der zweiten Kategorie ist zudem eine ingenieurgeologische Dokumentation gemäß den Bestimmungen des Gesetzes vom 9. Juni 2011 – Geologie- und Bergbaurecht (Prawo geologiczne i górnicze) (Dz. U. Nr. 163, Pos. 981) anzufertigen.


§ 8. Das geotechnische Gutachten soll die Eignung der Böden für bauliche Zwecke feststellen und die geotechnische Kategorie des Bauwerks angeben.


§ 9. Die Dokumentation der Baugrunduntersuchungen soll gemäß den Polnischen Normen PN-EN 1997-1: Eurocode 7: Geotechnische Planung – Teil 1: Allgemeine Regeln und PN-EN 1997-2: Eurocode 7: Geotechnische Planung – Teil 2: Erkundung und Untersuchung des Baugrundes eine Beschreibung der Methodik der Feld- und Laboruntersuchungen, deren Ergebnisse und Interpretation, ein geologisches Modell sowie eine Aufstellung der abgeleiteten geotechnischen Werte für jede Schicht enthalten.


§ 10. Das geotechnische Projekt soll gemäß den Polnischen Normen PN-EN 1997-1: Eurocode 7: Geotechnische Planung – Teil 1: Allgemeine Regeln und PN-EN 1997-2: Eurocode 7: Geotechnische Planung – Teil 2: Erkundung und Untersuchung des Baugrundes Folgendes enthalten:
1) eine Prognose der zeitlichen Veränderungen der Eigenschaften des Baugrundes;
2) die Festlegung der für die Berechnung anzunehmenden geotechnischen Parameter;
3) die Festlegung teilweiser Sicherheitsbeiwerte für geotechnische Berechnungen;
4) die Bestimmung der Einwirkungen des Bodens;
5) die Annahme eines Berechnungsmodells des Baugrundes, bzw. in einfachen Fällen eines projektierten geotechnischen Profils;
6) die Berechnung der Tragfähigkeit und Setzungen des Baugrundes sowie der allgemeinen Standsicherheit;
7) die Festlegung der für die Fundamentplanung erforderlichen Daten;
8) die Spezifikation der Prüfungen, die erforderlich sind, um die geforderte Qualität der Erd- und spezialisierten geotechnischen Arbeiten sicherzustellen;
9) die Bewertung der schädlichen Wirkungen des Grundwassers auf das Bauwerk und Maßnahmen zur Abwehr dieser Gefahren;
10) die Festlegung des Umfangs der erforderlichen Überwachung des errichteten Bauwerks, der Nachbarobjekte und des umgebenden Bodens, die notwendig ist, um Gefahren zu erkennen, die während der Bauarbeiten, infolge dieser Arbeiten oder während der Nutzung des Bauwerks auftreten können.


§ 11. Auf Bauwerke, für die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung:
1) ein Antrag auf Erteilung der Baugenehmigung oder ein gesonderter Antrag auf Genehmigung der Bauplanung gestellt wurde, oder
2) eine Anzeige der Bauausführung oder der Durchführung von Bauarbeiten erstattet wurde, sofern keine Baugenehmigung erforderlich ist, oder
3) eine Anzeige zur Änderung der Nutzung eines Bauwerks oder eines Teils davon vorgenommen wurde – finden die bisherigen Vorschriften Anwendung.


§ 12. Diese Verordnung tritt am 29. April 2012 in Kraft.3)

Der Minister für Verkehr, Bauwesen und Seewirtschaft: S. Nowak

 

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1) Der Minister für Verkehr, Bauwesen und Seewirtschaft leitet den Aufgabenbereich der staatlichen Verwaltung – Bauwesen, Raumordnung und Wohnungswesen – auf Grundlage von § 1 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung des Ministerpräsidenten vom 18. November 2011 über den näheren Wirkungsbereich des Ministers für Verkehr, Bauwesen und Seewirtschaft (Dz. U. Nr. 248, Pos. 1494).
2) Die Änderungen des konsolidierten Textes des genannten Gesetzes wurden im Gesetzblatt Dz. U. 2011 Nr. 32, Pos. 159, Nr. 45, Pos. 235, Nr. 94, Pos. 551, Nr. 135, Pos. 789, Nr. 142, Pos. 829, Nr. 185, Pos. 1092 und Nr. 232, Pos. 1377 veröffentlicht.
3) Diese Verordnung ersetzt die Verordnung des Ministers des Innern und für Verwaltung vom 24. September 1998 über die Festlegung geotechnischer Bedingungen für die Gründung von Bauwerken (Dz. U. Nr. 126, Pos. 839).

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